Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Säumniszuschläge entstehen insbesondere bei der verspäteten Zahlung von Steuern und werden für jeden angefangenen Monat der Säumnis mit 1 % des nach unten abgerundeten Steuerbetrags berechnet (§ 240 AO). Ihnen kommt dabei allerdings eine Doppelfunktion zu: Einerseits dienen Säumniszuschläge als Druckmittel, den Steuerpflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Sanktion zur pünktlichen Zahlung…