Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft muss sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichten, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag unterliegt dabei strengen formalistischen Anforderungen, insbesondere muss er auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden. Da die Voraussetzungen der tatsächlichen Durchführung gesetzlich nicht weiter definiert sind, bestehen für die Rechtsanwender insoweit schon länger Rechtsunsicherheiten. Nunmehr entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 21.06.2022 (Az. 10 K 1406/18) über einen in der Praxis häufig anzutreffenden Sachverhalt.

Eine Organgesellschaft verbuchte den an den Organträger abzuführenden Gewinn zzgl. zu zahlender Zinsen lediglich gegen das Gesellschafterverrechnungskonto. Weder wurden dort Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfasst, noch fand ein tatsächlicher Geldfluss zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger statt. In dieser Konstellation sah das Finanzamt keine ordnungsgemäße Verbuchung und entsprechende Abführung des Gewinns, bestritt die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags und versagte mithin die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft. Das FG Köln sah dies genauso.

Unter Bezugnahme auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung wird ein Gewinnabführungsvertrag in dem Streitfall vergleichbaren Konstellationen nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. Die bloße Verbuchung auf ein Gesellschafterverrechnungskonto kommt lediglich dem Ausweis einer Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger gleich, stellt aber keine tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags dar.

Das FG bestätigt, dass die Forderung/Verbindlichkeit aus dem Gewinnabführungsvertrag zudem zeitnah zum Fälligkeitszeitpunkt – Aufstellung der Bilanz des Organträgers – erfüllt werden muss. Anderenfalls ist nach seiner Auffassung nicht sichergestellt, dass der nach dem Gewinnabführungsvertrag an den Organträger abzuführende Gewinn auch tatsächlich bei diesem der zutreffenden Besteuerung unterworfen wird. Allerdings macht das FG Köln zur von der Finanzverwaltung dazu vertretenen Zeitspanne von drei bis zwölf Monaten keine Ausführungen. Es weist aber darauf hin, dass im Einzelfall besondere betriebliche – im Streitfall aber nicht vorliegende – Gründe durchaus zu einem längeren Zeitraum führen können.

Hinweis:

Im Rahmen der vom FG Köln zugelassenen Revision hat der BFH (I R 37/22) Gelegenheit, die beiden praktisch sehr relevanten Fragen nach Art und Zeitraum der Gewinnabführung zu klären.