Kleine Photovoltaikanlagen können von einer steuerlichen Vereinfachung profitieren
Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung „kleiner“ Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) Stellung genommen und bietet eine Vereinfachung an. Vereinfachungsregelung Nach dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen/BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist hier ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag bindet auch für die nachfolgenden Jahre. Kleine Photovoltaikanlagen und BHKW Die Regelungen gelten für- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kWel, ebenfalls unter den v.g. Voraussetzungen.