Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
Säumniszuschläge entstehen insbesondere bei der verspäteten Zahlung von Steuern und werden für jeden angefangenen Monat der Säumnis mit 1 % des nach unten abgerundeten Steuerbetrags berechnet (§ 240 AO). Ihnen kommt dabei allerdings eine Doppelfunktion zu: Einerseits dienen Säumniszuschläge als Druckmittel, den Steuerpflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Sanktion zur pünktlichen Zahlung…