Rechnungsangaben auf Bewirtungsbeleg können für den Vorsteuerabzug nachgeholt werden
Für als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachte Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige ertragsteuerlich zeitnah und fortlaufend neben Ort und Tag auch die Teilnehmer, den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich anzugeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2,3 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg hat sich im Urteil vom 09.04.2019 (Az. 5 K 5119/18) nun damit beschäftigt, ob Formverstöße hiergegen auch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen oder nachträglich geheilt werden können.
Ein selbstständiger Unternehmensberater machte für 2013 Vorsteuern für unstreitig beruflich veranlasste und angemessene Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Obwohl
er die zunächst fehlenden – an sich nicht in Frage gestellten – Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern auf den Bewirtungsbelegen im Einspruchsverfahren nachholte, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab. Dass die Formerfordernisse erst im Einspruchsverfahren und im Streitfall erst vier Jahre nach erfolgter Bewirtung erfüllt werden, schließt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Grundsätze umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen ist. Das Versagen des Vorsteuerabzugs allein wegen des Nichteinhaltens von Formvorschriften stellt eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dar.
Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung sieht der EuGH den Vorsteuerabzug einschränkende Formerfordernisse grundsätzlich kritisch. So kann nach dem EuGH-Urteil vom 15.09.2016 (Az. C-518/14, Senatex) eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auch noch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung vorgenommen werden.
Hinweis:
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a S 2 UStG ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen dann uneingeschränkt möglich, wenn es sich um „angemessene und nachgewiesene Aufwendungen“ handelt. Der Gesetzeswortlaut stellt somit lediglich auf einen allgemeinen Nachweis ab und verweist nicht ausdrücklich auf die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 EStG. Für eine damit verbundene Einschränkung des Vorsteuerabzugs scheint deshalb kein Raum.
Trotz des praxisfreundlichen und rechtskräftigen FG-Urteils sollten in der Praxis die erforderlichen Angaben im Bewirtungsbeleg dennoch von vornherein zeitnah aufgenommen werden.