Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, sogenanntes „Klimapaket“

Ende des Jahres hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ zugestimmt. Der Neuregelung ist ein längeres Gesetzgebungsverfahren vorangegangen, in welchem der Bundesrat von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen war, wurde die Pendlerpauschale erhöht und für Bahntickets im Fernverkehr die Umsatzsteuer auf 7% abgesenkt. So wird in den Jahren 2021 bis 2023 die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer ab dem 21. Kilometer von bisher EUR 0,30 auf EUR 0,35 Euro pro Kilometer erhöht, in den Jahren 2024 bis 2026 steigt Pauschale auf EUR 0,38 ab dem 21. Kilometer. Die Umsatzsteuersenkung im Bahnverkehr gilt bereits seit dem 1. Januar 2020.

Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen bei Eigenheimen

Weniger mediale Beachtung fand dagegen die Einführung einer steuerlichen Entlastung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Mit Einführung des § 35c EStG wurde eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei im Kalenderjahr der Maßnahme ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden geschaffen. Gefördert werden folgende Maßnahmen für Gebäude, die in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Für die geförderten energetischen Maßnahmen an einem begünstigten Objekt ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um EUR 14.000 und im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um EUR 12.000. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung EUR 40.000. Darüber hinaus werden bestimmte Kosten für Energieberater mit fachlicher Qualifikation zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zum hälftigen Steuerabzug zugelassen, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung einer oben genannten energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

Voraussetzung einer steuerlichen Entlastung ist u.a., dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die Arbeiten nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Daneben sind weitere Vorgaben zu beachten (z.B. Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, keine anderweitige Förderung bzw. Steuerbegünstigung, Erteilung einer Bescheinigung nach amtlichem Muster des ausführenden Fachunternehmens, Vorliegen einer Rechnung mit bestimmten Pflichtangaben).