Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei BgAs

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4.4. dJ sein Schreiben vom 28.01.2019 angepasst. Grundlage für die Anpassung ist das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.09.2020, Az. I R 12/17 zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Nach dem BFH (und nun auch BMF) ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen. Das BMF-Schreiben enthält weitgehende Übergangs- und Vereinfachungsregeln für Fälle, in denen dies bisher anders gehandhabt wurde.