Herausforderungen für die Erstellung und Prüfung des Lageberichts

Im Dezember 2017 verabschiedete das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Prüfungsstandard „Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung“ (IDW PS 350 n. F.) in neuer Fassung. Anzuwenden ist der neue Standard für die Prüfung von Lageberichten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2018 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2019 enden.
Damit ist der neu gefasste Standard auf die Prüfung der Lageberichte für das laufende Geschäftsjahr 2019 anzuwenden. Als Prüfungsstandard werden in erster Linie die Anforderungen an Abschlussprüfer konkretisiert; allerdings wird die Neufassung des IDW PS 350 n. F. auch Einfluss auf die Aufstellung des Lageberichts haben. Der Lagebericht gehört zu den zentralen Berichtsinstrumenten der Unternehmenskommunikation und befindet sich im stetigen Wandel. Ursprünglich war es die Aufgabe des Lageberichts, die Aussagefähigkeit des Jahres- bzw. Konzernabschlusses über den vergangenen Geschäftsverlauf zu erhöhen. Im Lagebericht wurden daher die vergangenheitsorientierten finanziellen Angaben ergänzend erläutert und in einen Zusammenhang gestellt. In mehreren Gesetzgebungsverfahren wurde der Lagebericht sukzessive um in die Zukunft gerichtete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und deren Risiken und Chancen erweitert. Die Prüfung des Lageberichts wurde daher insgesamt darauf ausgerichtet, ob dieser in allen wesentlichen Belangen in Einklang mit dem Abschluss steht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Der neu gefasste Prüfungsstandard betont das risikoorientierte Vorgehen bei der Prüfung und verlangt vom Abschlussprüfer mindestens die Erlangung eines Verständnisses über die im Unternehmen vorhandenen Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Aufstellung des Lageberichts. Dies umfasst insbesondere auch Systeme zur Erfassung und Bewertung der wesentlichen Chancen und Risiken für die Chancen- und Risikoberichterstattung sowie zur Ermittlung prognostischer Angaben. Der Abschlussprüfer hat diese Systeme dahingehend zu beurteilen, ob sie für die Aufstellung eines gesetzeskonformen Lageberichts angemessen sind. IDW PS 350 n. F. unterscheidet zukünftig zwischen prüfbaren und nicht prüfbaren sowie lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben. Angaben im Lagebericht können aufgrund der Art bzw. aufgrund nicht vorhandener geeigneter Kriterien nicht beurteilbar sein. Im IDW PS 350 n. F. gibt es eine Klarstellung zum Umgang mit diesen sogenannten „nicht prüfbaren Angaben“. Um Auswirkungen auf das Prüfungsurteil zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Aufsteller, nicht prüfbare Angaben zu prüfbaren Angaben umzuformulieren. Bei der Aufstellung von Lageberichten werden zunehmend Angaben aufgenommen, die von großer Tragweite für die Rechnungslegungsadressaten sein können, aber nicht gesetzlich gefordert werden. Ein Beispiel ist die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte. Hervorzuheben ist hier als Neuerung in IDW PS 350 n. F. das Begriffspaar „lageberichtstypische / lageberichtsfremde“ Angaben. Lageberichtsfremde Angaben sind nur noch auf freiwilliger Basis Gegenstand der Abschlussprüfung. IDW PS 350 n. F. bietet den Aufstellern der Lageberichte in Bezug auf lageberichtsfremde Angaben die Möglichkeit, diese eindeutig räumlich abzugrenzen und sie als ungeprüft zu kennzeichnen. Bei fehlender Kennzeichnung nicht geprüfter Angaben im Lagebericht sind diese im Bestätigungsvermerk als ungeprüft hervorzuheben.
Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer zum Umgang mit lageberichtsfremden Angaben und die Identifikation von ggf. nicht prüfbaren Aussagen. Darüber hinaus gilt umso mehr: Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Lageberichts ist dessen rechtzeitige Vorlage bei der Abschlussprüfung.