Das BMF hat am 3. Februar 2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Der Referentenentwurf umfasst verschiedene wirtschaftliche wie soziale Regelungen, die der anhaltenden Belastung der Steuerpflichtigen durch die Corona-Pandemie entgegenwirken sollen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 hat nun das IDW zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf Stellung genommen. Hierbei geht das Institut insbesondere auf die folgenden geplanten Maßnahmen ein:
Verlängerung bereits geschaffener Maßnahmen
Das IDW begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung zur Verlängerung mit vorangegangenen Steuerhilfegesetzen bereits geschaffener Maßnahmen. Insbesondere die folgenden Erleichterungen werden dabei als wichtig und hilfreich angesehen:
Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 sowie damit zusammenhängend Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO),
Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG,
Verlängerte Anwendbarkeit der Homeoffice-Pauschale,
Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld (nun bis Ende März 2022).
Neuregelung der Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019
Mit Blick auf die näher rückende Frist für eine Neuregelung der Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 zum 31. Juli 2022 fordert das IDW die Bundesregierung auf, schnellstmöglich gesetzliche Klarheit zu schaffen. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen sind infolge des Beschlusses des BVerfG vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2018 anwendbar.
Ausdehnung der degressiven Abschreibung auf 2022
Die geplante Verlängerung der Anwendbarkeit der im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wieder eingeführten degressiven Abschreibungsmethode auch auf das Veranlagungsjahr 2022 wird vom IDW begrüßt. Es sieht darüber hinaus jedoch folgende kritische Punkte:
Die im Koalitionsvertrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 angekündigte "Superabschreibung" (Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter) ist im Referentenentwurf nicht enthalten.
Bestehende offene Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (u.a. BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) werden nicht geklärt.
Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023
Die Pläne zur Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 werden vom IDW als wichtiger Schritt gesehen, um von der Pandemie wirtschaftlich besonders betroffenen Steuerpflichtige zu entlasten. Dem IDW geht dieser Schritt jedoch nicht weit genug. Aktuell sieht der Referentenentwurf die folgenden Maßnahmen vor:
Anwendbarkeit des mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelten Höchstbetrages des Verlustrücktrags (EUR 10 Mio. bei Einzel- und EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023,
Ausdehnung des Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab dem Veranlagungsjahr 2022 auf zwei Jahre.
Das IDW fordert:
eine weitere Erhöhung der Höchstbeträge,
eine Verlängerung des Rücktragszeitraums,
die Abschaffung (oder zumindest eine temporäre Aussetzung) der Mindestbesteuerung.
Einführung eines Corona Pflegebonus
Auch wenn das IDW die Forderung nach einer Anerkennung der Angehörigen der pflegenden Berufe für ihre besonderen Leistungen während der Pandemie unterstütz, wird die geplante Einführung eines Corona Pflegebonus (EUR 3.000 für den Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022) aufgrund seiner potenziell eingeschränkten Reichweite von dem Institut kritisch gesehen. Da der Bonus in seiner derzeitigen Ausgestaltung zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu entrichten sein wird, jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung besteht, bestünde aus Sicht des IDW die Gefahr, dass die Beschäftigten des Gesundheitssektors trotz ihrer besonderen Leistungen für die Allgemeinheit von dem geplanten Bonus gar nicht profitieren. Daher fordert es eine zeitnahe und umfassende Reform zur Verbesserung der Situation und Reduzierung des Fachkräftemangels in diesem Bereich.
Daneben zeigt das IDW in seinen Augen bestehende Schwächen der aktuellen Ausgestaltung der Regelung auf:
unklar definierter Kreis der Anspruchsberechtigten,
unklare Abgrenzung förderungsberechtigter Berufsgruppen von anderen betroffenen Berufsgruppen im Sinne des § 23 InfSchG,
nicht alle besonders betroffenen Berufsgruppen einbezogen (bspw. Reinigungskräfte auf den Intensivstationen, Laborkräfte oder Personal der Arztpraxen).
Über die weiteren Entwicklungen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden wir Sie auf dieser Seite auf dem Laufenden halten. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den praktischen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.