Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das BMF hat sein Schreiben vom 26.02.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung mit Schreiben vom 22.02.2022 überarbeitet und stellt damit eine Reihe von zuvor bestehender Ungenauigkeiten klar.

Wie auch schon nach dem bisherigen BMF-Schreiben kann für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu Grunde gelegt werden. Entsprechend den aktualisierten Ausführungen des BMF unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter dabei – unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze zur erfahrungsgemäß geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – der regelmäßigen Abschreibung i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG. Dies hat letztlich zur Folge, dass der Steuerpflichtige vom Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen oder sich für andere Abschreibungsmethoden entscheiden kann.

Die Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter beginnt in jedem Fall erst mit der Anschaffung oder Fertigstellung; das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen und somit vom Grundsatz der monatsgenauen Aufteilung abgesehen wird. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind zwingend in die für das Anlagevermögen zu führenden Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.

Die Möglichkeit, eine kürzere – also die einjährige – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen, stellt zudem weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder Sofortabschreibung dar. In diesem Zusammenhang konkretisiert das BMF auch, dass die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer – gem. Wortlaut mit „kann“ formuliert – nicht als ein steuerliches Wahlrecht i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG zu verstehen ist.

Hinweis:

Das BMF bemüht sich mit seinen Erläuterungen, die im Vorjahr – ggf. vorschnell – veröffentlichten Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer für Computerhardware und Software systemkonform einzuordnen. Allerdings verbleibt es letztlich doch bei einem Wahlrecht, da von der einjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zugunsten einer anderen Abschreibungsmethode abgewichen werden darf. Weiterhin ist zu beachten, dass auch das aktualisierte BMF-Schreiben keine Bedeutung für die Handelsbilanz hat, so dass entsprechende Buchwertdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz zur Berechnung von passiven latenten Steuern bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften führen.