Hinweise: Da sich durch derartige Zwischenschaltungen nichts an den Eigentumsverhältnissen an den inländischen Grundstücken ändert, ist es für ein deutsches FA schwer, einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang zu entdecken; oftmals kommt es dazu erst bei einer Außenprüfung. Betreffende Steuerschuldner haben derartige Anteilsvereinigungen daher rechtzeitig anzuzeigen. Bei verspäteter oder (Nicht-) Anzeige können erhebliche Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Werden in einem (internationalen) Konzern Umstrukturierungen in Betracht gezogen, müssen diese auch unter grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Es ist vor allem die Frage zu klären, ob inländische Grundstücke bei konzernangehörigen Gesellschaften vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Grundstück grunderwerbsteuerlich nicht nur zum Vermögen der zivilrechtlichen Eigentümerin gehört, sondern auch zum Vermögen aller Gesellschaften, die bestimmenden Einfluss auf die Immobilien besitzende Gesellschaft haben.