Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaft
Übt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft bzw. Partnerschaft nicht nur freiberufliche, sondern in gewissem Umfang auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kommt es zu einer sog. gewerblichen Infizierung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Diese führt dazu, dass auch die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft werden und die Einkünfte insgesamt der Gewerbesteuer unterliegen. Auch wenn dann die Anrechnung bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer greift, verbleibt es in vielen Fällen bei einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer.
Vor diesem Hintergrund ist die Qualifizierung von Einkünften in freiberufliche oder gewerbliche ein regelmäßiges Streitthema mit dem Finanzamt. Das FG Rheinland-Pfalz stellt in seinem Urteil vom 16.09.2021 (Az. 4 K 1270/19) erste Grundsätze auf, wann die Arbeitsteilung mehrerer Berufsträger einer freiberuflich tätigen Partnerschaft zu insgesamt gewerblichen Einkünften führt.
Im Streitfall war ein Arzt einer siebenköpfigen Gemeinschaftspraxis nahezu ausschließlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personengesellschaft oder Partnerschaft jeder Mitunternehmer die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Das FG Rheinland-Pfalz sah dies genauso, ließ aber die Revision zum BFH (Az. VIII R 4/22) zu.
Ein Arzt schuldet danach eine unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten. Daher muss er einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst und entsprechend Gesetzeswortlaut eigenverantwortlich erbringen. Dies bedeutet für einen Arzt, dass seine persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet sein muss und er beispielsweise in sog. Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehält. Es reicht also nicht aus, wenn ein Arzt – wie im Streitfall – zwar über die persönliche Berufsqualifikation verfügt, er die freiberufliche Tätigkeit aber nicht entfaltet.
Daneben ist die Tätigkeit entsprechend Gesetzeswortlaut leitend zu erbringen. Hierfür sind u.a. organisatorische Grundzüge aufzustellen und deren Ausführung zu überwachen. In einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft können sich die Gesellschafter die Leitung und die Arbeit an den einzelnen Aufträgen zwar teilen; die Wahrnehmung bloß kaufmännischer Leitungs- oder sonstiger Managementaufgaben ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz aber schädlich für eine freiberufliche Tätigkeit. Im Streitfall bot der für die Organisation, Verwaltung und Leitung zuständige Arzt beispielsweise weder feste Behandlungstage an noch war gewährleistet, dass er systematisch in die Patientenbehandlung eingebunden war. Die übernommenen Organisations- und Leitungsaufgaben waren vielmehr bloße Verwaltungs- oder Geschäftsführerleistungen, wie sie auch bei Gewerbetreibenden vorkommen oder allgemein und losgelöst von der ärztlichen Behandlung anfallen.
Die schädliche Tätigkeit des einen intensiv leitenden, aber nicht selbst bzw. eigenverantwortlich praktizierenden Arztes hatte somit zur Folge, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis gewerblich infiziert wurde und die Einkünfte mithin als gewerblich einzustufen waren. Die Rechtsform einer freiberuflich tätigen Partnerschaft ist insoweit nicht maßgeblich, da sie als solche keine automatische Einordnung der Einkünfte als freiberufliche auslöst.
Hinweis:
Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bedeutet vor allem für ärztliche Mitunternehmerschaften eine weitere Fallgruppe der Gefahr einer gewerblichen Infizierung; Vorsicht war bislang insbesondere bei der Beteiligung Berufsfremder oder der Durchführung von Verkaufstätigkeiten geboten. In der Gestaltungsberatung sollte daher darauf geachtet werden, dass jeder Mitunternehmer einer freiberuflichen Personengesellschaft bzw. Partnerschaft leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens bleibt derzeit aber noch die Entscheidung durch den BFH abzuwarten.