Kapitaleinkünfte mit gesondertem Steuertarif: Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Nach § 35a EStG ermäßigt sich bei entsprechender Antragstellung die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen um 20 % der getragenen Aufwendungen, maximal um bestimmte Höchstbeträge. In dem vom BFH mit Beschluss vom 28.04.2020 entschiedenen Verfahren (Az. VI R 54/17) war streitig, ob diese Steuerermäßigung auch für Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif von 25 % und eben nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, beansprucht werden kann.

Die Einkünfte der Steuerpflichtigen aus verschiedenen Einkunftsarten führten insgesamt zu einem negativen zu versteuernden Einkommen. Daneben erzielte sie (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die im Wesentlichen der gesonderte Steuertarif von 25 % anzuwenden war. Die für entsprechend vorliegende Aufwendungen geltend gemachte Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG lehnte das Finanzamt allerdings ab. Da die beantragte Günstigerprüfung nicht zu einer niedrigeren Steuer führte, wurden die Kapitalerträge nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer einbezogen, mit der Folge, dass die tariflich zu versteuernden Einkünfte EUR 0,00 betrugen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschied. Dies bestätigten FG und BFH.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG führt nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich zu einer Minderung „der tariflichen Einkommensteuer“. Die dem gesonderten Steuertarif unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gerade kein Bestandteil des tariflichen Einkommensteuersystems. Zudem ist die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte, um von der tariflichen Einkommensteuer zu der festzusetzenden Einkommensteuer zu gelangen, gesetzlich festgeschrieben. Danach ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen, beispielsweise jene nach § 35a EStG, zu vermindern und erst dann um die gesonderte Steuer für Kapitaleinkünfte zu erhöhen. Daher kommt keine Steuerermäßigung in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer EUR 0,00 beträgt; dass sich durch andere Hinzurechnungsgrößen, wie in diesem Fall durch die gesonderte Steuer auf Kapitalerträge, eine positive festzusetzende Einkommensteuer ergibt, ist für Steuerermäßigungen der tariflichen Einkommensteuer irrelevant.

Sofern die Günstigerprüfung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt, dass eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif zu einer niedrigeren Steuer führt, werden die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Folglich käme dann auch die Steuerbegünstigung gemäß § 35a EStG zur Anwendung.

Hinweis:
Der BFH betont in ständiger Rechtsprechung den Vereinfachungszweck des schedulisierten Besteuerungssystems für Kapitaleinkünfte. Dies bedeutet allerdings auch, dass keine weiteren Abzüge oder Steuerermäßigungen mehr in Anspruch genommen werden können.