Personelle Verflechtung bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung über Komplementär-GmbH

Bei einer Betriebsaufspaltung handelt es sich um eine Doppelgesellschaft, in der die betrieblichen Funktionen eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens auf zwei rechtlich selbstständige
Unternehmen aufgeteilt sind. Voraussetzung ist, dass eine enge sachliche (Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage) und personelle (einheitlicher geschäftlicher Betätigungswillen) Verflechtung besteht. Die sog. erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, die zu einer (vollständigen) Freistellung vermögensverwaltender Gesellschaften von der Gewerbesteuer führen kann und voraussetzt, dass der Gewerbebetrieb mit Ausnahme anderer eng definierter Nebentätigkeiten ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt, kann im Falle der Betriebsaufspaltung nicht in Anspruch genommen werden. Die Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung führt dazu, dass die typischerweise als personengesellschaftorganisierte Besitzgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt und damit der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl sie einzeln betrachtet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde. Das FG Köln nahm in seinem Urteil vom 17.10.2019 (Az. 6 K 832/16) zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Stellung; in Frage stand hier die personelle Verflechtung.

Im Streitfall war die eigentlich „vermögensverwaltende“ Besitzgesellschaft als auch die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig. Die Kommandit- und Komplementärbeteiligung an der Betriebsgesellschaft wurde mittelbar über mehrere 100%ige Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft gehalten. Diese Holdinggesellschaft war gleichzeitig Minderheitsgesellschafterin (Kommanditistin) der Besitzgesellschaft und hielt zudem sämtliche Anteile an der Besitzkomplementärin. Die Geschäftsführung oblag ausschließlich der Verwaltungs-GmbH A, der Geschäftsführer der Holding und der Komplementärin war jedoch dieselbe Person.

Da die „vermögensverwaltende“ Besitz-KG neben zulässigen Nebentätigkeiten nur eigenen Grundbesitz verwaltete, nahm sie die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch. Die Finanzverwaltung versagte deren Abzug, da über die Holdinggesellschaft eine personelle Verflechtung der beiden GmbH & Co. KGs und damit eine Betriebsaufspaltung mit schädlichen gewerblichen Einkünften vorlag. Das FG teilte diese Ansicht.

Die für eine Betriebsaufspaltung nötige sachliche Verflechtung war mit der Vermietung des betriebsnotwendigen Grundstücks unstreitig gegeben. Mit der hinter beiden KGs stehenden Holdinggesellschaft nahm das FG auch die personelle Verflechtung an. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass bei Besitz- und Betriebsgesellschaft eine Beteiligungsidentität besteht. Ein Beherrschungsverhältnis kann auch mit der Durchsetzung des Willens eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe bejaht werden.

Zum einen konnte die Holdinggesellschaft unter Ausübung ihrer Weisungsbefugnisse, vermittelt durch weitere Tochtergesellschaften, ihren Willen in der Gesellschafterversammlung der Betriebsgesellschaft durchsetzen. Gleichzeitig konnte sie nach Auffassung des FG trotz fehlender Mehrheitsbeteiligung an der Besitzgesellschaft über ihre Beteiligung an deren Komplementärin und deren alleinigen Geschäftsführungsbefugnisse beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte des täglichen Lebens der Besitzgesellschaft ausüben. Das FG stellt insoweit ausschließlich auf die Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes betreffend das Grundstück ab und erachtet die mangelnde Stimmrechtsmehrheit für außergewöhnliche Geschäfte als nicht ausreichend, die personelle Verflechtung zu verhindern.

Hinweis:
Mit Spannung bleibt die Revision des BFH (Az. IV R 31/19) abzuwarten. Das FG stellt in diesem Fall wesentlich auf die Beteiligung der Holding an der Komplementär-GmbH ab, lässt so die grundsätzliche Abschirmwirkung (Durchgriffsverbot) dieser Kapitalgesellschaft außen vor und widerspricht damit der vom BFH insoweit entwickelten Rechtsprechung. Bei einer Abschirmwirkung der Verwaltungs-GmbH A würde diese als sog.„Nur-Besitzgesellschafterin“ – sie ist an der Betriebs-KG nicht beteiligt – eine personelle Verflechtung grundsätzlich ausschließen.

Soweit in Ausnahmefällen trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit eine personelle Verflechtung begründet werden kann, bedarf es jedoch immer einer nachweisbaren tatsächlichen Durchsetzung von Entscheidungen in beiden Gesellschaften. Eine reine Personalunion ohne tatsächliche Vornahme von Geschäftsführungshandlungen reicht für eine personelle Verflechtung nicht aus. Daher sollten gesellschaftsrechtliche und vertragliche Gestaltungen innerhalb einer Konzernstruktur immer auch auf die tatsächliche Handhabung geprüft werden.