Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun endlich zu der Frage geäußert, inwieweit aufgrund des BFH-Urteils vom 27.11.2019 die Handhabung hinsichtlich der Erhebung von Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen angepasst werden muss. Das vom 8.7.2021 datierende Schreiben ist uns gestern bekannt geworden. Danach gilt Folgendes:

 

Für Umsatzsteuerzwecke wird davon ausgegangen, dass bei einer Festvergütung von Aufsichtsräten oder Beiräten das Mitglied kein Vergütungsrisiko trägt und damit auch nicht selbständig tätig ist. Somit ist in diesem Fall keine Umsatzsteuer zu berechnen. Ertragsteuerlich wird diese Tätigkeit im Zweifel weiterhin als selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG qualifiziert werden.

 

Nach dem BMF-Schreiben liegt eine Festvergütung insbesondere im Fall einer Pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat (oder Beirat) gezahlt wird. Besteht die Vergütung des Mitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es steuerlich grundsätzlich künftig selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen betragen. Reisekostenerstattungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es aber, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen bis einschließlich 31.12.2021 noch angewandt werden.