Rechnungsangaben auf Bewirtungsbeleg können für den Vorsteuerabzug nachgeholt werden
Für als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachte Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige ertragsteuerlich zeitnah und fortlaufend neben Ort und Tag auch die Teilnehmer, den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich anzugeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2,3 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg hat sich…