Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei unverzinstem Gesellschafter-verrechnungskonto

Regelmäßig werden auf einem sog. Gesellschafterverrechnungskonto seitens einer Kapitalgesellschaft bestehende Forderungen gegenüber ihrem Gesellschafter verbucht. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (im Folgenden: vGA) ist die Forderung angemessen zu verzinsen. Vor diesem Hintergrund hatte das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az. 1 K 67/17; Revision BFH I R 27/20) die Frage zu klären, in welcher Höhe eine diesbezügliche vGA anzusetzen ist.

In den Streitjahren 2014 und 2015 hatte eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bestehende Forderungen nicht verzinst. Das Finanzamt berücksichtigte daher im Rahmen der jeweiligen Veranlagung eine vGA zu einem Zinssatz von 4,5 %, deren Ansatz das FG Schleswig-Holstein dem Grunde und der Höhe nach bestätigte.

Grundsätzlich überlässt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten keine zinslosen Darlehen. Im Hinblick auf den für die vGA anzusetzenden Zinssatz ist nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein darauf abzustellen, zu welchen Konditionen die GmbH Darlehen an einen fremden Dritten gewährt hätte, der sich in einer mit der ihres Gesellschafters vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befand.

Hat die Gesellschaft selbst Kredite aufgenommen, ist die vGA in Höhe der der Gesellschaft in Rechnung gestellten Sollzinsen anzusetzen. Hat die Gesellschaft – wie im Streitfall – selbst keinen Kredit aufgenommen, bilden die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der vGA. In Ermangelung konkreter vergleichbarer Kreditgeschäfte sind diesbezüglich die statistischen Angaben der Bundesbank heranzuziehen. Der im Einzelfall angemessene Betrag ist dann innerhalb dieser Marge durch Schätzung zu ermitteln. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es entsprechend dem sog. Margenteilungsgrundsatz nicht zu beanstanden, wenn man von dem typisierenden Erfahrungssatz ausgeht, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Bei einer hälftigen Margenteilung errechneten sich für den Streitfall Zinssätze in Höhe von rund 4,5 %, sodass der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz im Ergebnis nicht zu beanstanden war.

Abschließend weist das FG Schleswig-Holstein darauf hin, dass auch dem mit der Kreditgewährung verbundenen Ausfallrisiko eine besondere Bedeutung zukommt. So war vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass das von der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter gewährte Darlehen letztlich nicht besichert war.

 

Hinweis:

Vorhandene Gesellschafterverrechnungskonten und deren Verzinsung stehen bei Betriebsprüfungen häufig im Fokus. Die Annahme einer vGA kann nur dann vermieden werden, wenn der im Vorfeld abgeschlossene Darlehensvertrag fremdübliche Konditionen zur Verzinsung enthält. Ob und inwieweit das FG Schleswig-Holstein eine betragsmäßig angemessene vGA angesetzt hat, wird nun der BFH im anhängigen Revisionsverfahren klären müssen. Ergangene Steuerbescheide vergleichbarer Fälle sollten entsprechend offengehalten werden.