Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Dritte wie Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger oder Krankenversicherungen sind dazu verpflichtet, steuerlich erhebliche Daten der Steuerpflichtigen elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Im Fall einer unrichtigen Datenübermittlung und einer damit einhergehenden fehlerhaften Steuerfestsetzung kann der Steuerbescheid ohne Einbindung der mitteilungspflichtigen Stelle mittels einer speziellen Korrekturvorschrift (§ 175b AO) geändert werden. Vor…