Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierung eines Einzelunternehmens auf neugegründete GmbH?
Die Konzernklausel i.S.d. § 6a GrEStG gewährt grunderwerbsteuerliche Vergünstigungen bei bestimmten Umstrukturierungen im Konzernverbund. So ist beispielsweise eine dem Umwandlungsgesetz unterliegende Umstrukturierung einer Immobilien-GmbH auf das Einzelunternehmen einer natürlichen Person bei Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorgaben von der Grunderwerbsteuer befreit. Der umgekehrte Fall, also die Umwandlung eines von einer natürlichen Person betriebenen Einzelunternehmens mit ausgewiesenem Grundvermögen auf eine neugegründete GmbH, soll dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht dem Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel unterliegen. Das FG Sachsen hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 30.06.2021 (Az. 2 K 121/21) Stellung genommen. Im Streitfall übertrug eine Einzelkauffrau ihr Einzelunternehmen mit einem darin gehaltenen Grundstück im Wege der Ausgliederung (= eine dem Umwandlungsgesetz unterliegende Umstrukturierung) als Ganzes auf eine neugegründete GmbH; die Einzelkauffrau war sodann Alleingesellschafterin dieser GmbH. Das Finanzamt lehnte die begehrte Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel ab, da diese Steuerbefreiung nur für Konzerne gelte; zudem sei eine dem Streitfall entsprechende Konstellation noch nicht durch den BFH entschieden. Das FG Sachsen sah dies anders. Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel begünstigt nach Auffassung des FG Sachsen alle Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, mithin also auch die GmbH-Alleingesellschafterin (= sog. herrschendes Unternehmen), die ihre Beteiligung an der neugegründeten GmbH (= sog. abhängige Gesellschaft) im Privatvermögen hält und darüber am Markt wirtschaftlich tätig ist. Dieses Abhängigkeitsverhältnis muss über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) bestanden haben. Nach einschlägiger BFH-Rechtsprechung ist die Nichteinhaltung der gesetzlich definierten Vor- und Nachbehaltensfrist von jeweils fünf Jahren im Zusammenhang mit der Umstrukturierung allerdings dann unschädlich, wenn eine Einhaltung der Fristen – wie vorliegend betreffend die Vorbehaltensfrist aufgrund der GmbH-Neugründung - umwandlungsbedingt nicht möglich ist. Folglich muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist nur in Bezug auf das abgebende Einzelunternehmen eingehalten werden; die fünfjährige Nachbehaltensfrist gilt sowohl für die GmbH-Alleingesellschafterin als auch für die von ihr neugegründete GmbH. Für diese eher weite Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht, dass der Gesetzgeber mittels der Steuer-begünstigung nach § 6a GrEStG Umstrukturierungen, wie diese beispielsweise innerhalb von Konzernen vorgenommen werden, erleichtern will. Im Übrigen sind die bisherigen durch die BFH-Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze auf die dem Streitfall zugrundeliegende Konstellation übertragbar.Hinweis Für Steuerpflichtige, die Grundbesitz im Einzelunternehmen halten, ist die Entscheidung des FG Sachsen ein sehr positives Signal. Theoretisch zwar denkbare, aber oftmals gestaltungsintensive und langfristige Umwege zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer wären in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht mehr nötig. Allerdings steht die Entscheidung des BFH über die seitens der Finanzverwaltung eingelegte Nicht-zulassungsbeschwerde (Az. II B 47/21) noch aus.
Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei inkongruenter Gewinnverwendung
Das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip hat für den Besteuerungszeitpunkt von Überschusseinkunftsarten eine elementare Bedeutung. In seinem Urteil vom 28.09.2021 (Az. VIII R 25/19) hat sich der BFH zum Zuflusszeitpunkt von Einkünften aus Kapitalvermögen bei inkongruentem Gewinnverwendungsbeschluss einer GmbH positioniert Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer GmbH, die Gewinnverteilung entsprechend der Beteiligungsquote vorzunehmen, aber im Rahmen der Gewinnverwendung die Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter an diese auszuschütten und jene des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters der ihm zuzurechnenden Gewinnrücklage gutzuschreiben. Auf dem Rücklagenkonto befindliche Gewinne konnten erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet werden. Dennoch nahm das Finanzamt auch für den Mehrheitsgesellschafter bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses den Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen an. Der BFH sah dies letztlich anders. Danach können die Gesellschafter im Gewinnverwendungsbeschluss grundsätzlich darüber entscheiden, ob bzw. inwieweit, aber auch für wen der Gewinn der GmbH ausgeschüttet oder bspw. mittels Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen thesauriert wird. Sofern die Satzung derartige individuelle Gewinnverwendungen ermöglicht und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde, sind diese sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtlich anzuerkennen. Folglich fließen selbst beherrschenden Gesellschaftern, deren Gewinnanteile auf Basis eines solchen Gewinnverwendungsbeschlusses thesauriert werden, mangels einer tatsächlichen Gewinnausschüttung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das Finanzamt hatte sich zudem darauf gestützt, dass für spätere Ausschüttungen ein weiterer Beschluss über die Gewinnverwendung zu fassen ist und der Mehrheitsgesellschafter dadurch einen Auszahlungsanspruch gegen die GmbH erlangen würde, den er aufgrund seiner beherrschenden Stellung - zumindest theoretisch - jederzeit realisieren könnte. Dem widersprach der BFH ebenfalls. Auch wenn für diesen weiteren Gewinnverwendungsbeschluss im Streitfall nur eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich war, kann die Realisierung der Ausschüttung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage bspw. im Verlustfall unmöglich werden, sodass selbst ein beherrschender Gesellschafter seinen Auszahlungsanspruch gegen die Gesellschaft nicht jederzeit erfolgreich durchsetzen kann. Demzufolge scheidet eine fingierte Ausschüttung in Konstellationen wie im Streitfall aus. Eine Thesaurierung im Wege der Einstellung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage ist bilanziell über einen Eigenkapitalausweis abzubilden. Im Führen einer solchen Gewinnrücklage erkennt der BFH auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO; es ist weder untypisch noch unangemessen, dass Gesellschafter unterschiedliche Interessen an der Ausschüttung von Gewinnen haben.Hinweis Eine anteilsabweichende Gewinnverteilung ist seit geraumer Zeit durch BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannt. Mit seiner nunmehr ergangenen Entscheidung ermöglicht der BFH zudem eine zeitlich inkongruente Gewinnverwendung. Denkbar ist somit auch, den Gewinn zunächst in eine Gewinnrücklage einzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt anteilsabweichend zu verteilen. Voraussetzung ist aber stets eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.Pensionszusagen bei Gehaltsumwandlung Pensionszusagen und entsprechend zu Pensionsrückstellungen zugeführte aufwandsmindernde Beträge sind ein regelmäßiger Streitpunkt mit dem Finanzamt. Insbesondere können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit nicht erfüllt bzw. die Pensionszusagen unmittelbar nach Gründung des Unternehmens versprochen werden. In einem aktuell zu entscheidenden Fall erteilte eine gerade gegründete GmbH ihrem zum damaligen Zeitpunkt knapp über 60-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab vollendetem 71. Lebensjahr bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der GmbH vor. Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage u.a. wegen fehlender Erdienbarkeit und Vereinbarung ohne Probezeit nicht an und behandelte die zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das FG Düsseldorf sah dies in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K,G,F) anders. Danach sind die von der GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen - insbesondere auch im Hinblick auf die eindeutigen vertraglichen Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen – rechtmäßig; gegen die vereinbarte 3 %-ige Verzinsung hatte das FG Düsseldorf keine Bedenken. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung kommt es für die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage dann nicht auf das Kriterium der Erdienbarkeit an, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bestehende Gehaltsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der (betrieblichen) Altersversorgung umwandelt und diese dadurch letztlich selbst finanziert. Folglich ist es auch im Streitfall nicht erheblich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage erst nach vollendetem 60. Lebensjahr erteilt und eine Regelarbeitsleistung bis zum vollendeten 71. Lebensjahr vereinbart wurde. Bei einer solchen Konstellation darf nach Auffassung des FG Düsseldorf zudem nicht auf das Kriterium der Probezeit abgestellt werden. Denn hinter diesem Kriterium steht der Gedanke, dass ein „neutraler“ Arbeitgeber einem gerade eingestellten Arbeitnehmer regelmäßig keine die Kapitalgesellschaft belastende Pensionszusage erteilen wird; anderenfalls wäre i.d.R. der Fremdvergleichsgrundsatz nicht gewahrt. Dieses Belastungsargument der Kapitalgesellschaft trifft, wie der BFH bereits zum Kriterium der Erdienbarkeit entschieden hatte, auf eine Altersversorgung aber nicht zu, die der Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung, also durch den Verzicht auf Teile des ihm ohnehin zustehenden Arbeitslohns selbst finanziert. Abschließend überträgt das FG Düsseldorf die vom BFH geprägte Rechtsprechung zum Kriterium der Erdienbarkeit in Fällen der Gehaltsumwandlung auch auf den Umstand, dass die GmbH die Pensionszusage vorliegend unmittelbar nach ihrer Gründung erteilt hatte; denn das Belastungsargument der Kapitalgesellschaft kommt insofern ebenfalls nicht zum Tragen.
Hinweis Bei Pensionszusagen lauern in der Gestaltungspraxis allerhand Fallstricke. Kommt eine Konstellation mit Gehaltsumwandlung zum Tragen, ist u.a. darauf zu achten, dass die zugrundeliegende Vereinbarung - also insbesondere das teilweise in die Altersversorgung umzuwandelnde Gehalt - fremdüblich ist; anderenfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Entsprechende Gestaltungen sind zudem auf den jeweiligen Einzelfall konzipiert, weshalb sich Vereinbarungen über Pensionszusagen regelmäßig in entscheidungserheblichen Details voneinander unterscheiden können. Eine Anwendung des insgesamt für den Steuerpflichtigen erfreulichen Urteils des FG Düsseldorf ist daher über den dort entschiedenen Fall nicht selbstverständlich; zumal das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. I B 89/21) eingelegt hat.Der Übergang eines Gewerbeverlustes setzt sowohl Unternehmer- als auch Unternehmensidentität voraus. Die BFH-Rechtsprechung lehnt dies bei einem nur teilweisen Betriebsübergang von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft ab. Offen ist bisher allerdings die Frage, ob ein Verlustübergang ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn im Rahmen einer Einbringung ein Gewerbebetrieb im Ganzen von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergeht und sich die Funktion der Kapitalgesellschaft fortan lediglich auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft beschränkt. Dazu positionierte sich das FG Münster in seinem Urteil vom 05.11.2021 (Az. 14 K 2364/21 G, F). Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes von einer GmbH auf eine GmbH & Still Im Streitfall wurde für eine Zwei-Personen-GmbH, also eine Kapitalgesellschaft, ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von knapp EUR 500.000 festgestellt. Beide GmbH-Gesellschafter gingen zu einem späteren Zeitpunkt ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis am Handelsgewerbe der GmbH ein, wodurch neben der GmbH eine sog. GmbH & Still, also eine Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft aus der GmbH und den beiden GmbH-Gesellschaftern, begründet wurde. Die Leitung des Handelsgewerbes verblieb weiterhin bei der GmbH. Das Finanzamt lehnte die begehrte anteilige Übertragung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes von der GmbH auf die GmbH & Still ab; lediglich auf Ebene der GmbH, die auch nach Begründung der Mitunternehmerschaft einen eigenständigen Gewerbebetrieb unterhalte, könne der Verlust vorgetragen und mit deren etwaigen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Das FG Münster sah dies anders. Nach dessen Urteil ist der für die GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf Ebene der später begründeten GmbH & Still anteilig in Bezug auf die GmbH zu berücksichtigen. Denn die Einbringung des Betriebs der GmbH in eine GmbH & Still führt im Hinblick auf die GmbH nicht zu einem Unternehmerwechsel, da die Unternehmer des Betriebs der atypisch stillen Gesellschaft die daran beteiligten Mitunternehmer sind. Somit bleibt die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes (Mit-)Unternehmerin des nunmehr als Personengesellschaft fortgeführten Betriebs. Die Voraussetzung der Unternehmeridentität ist also zumindest anteilig gegeben. Infolgedessen geht der für die GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Darüber hinaus besteht zwischen dem Unternehmen der GmbH und dem später von ihr für Rechnung der GmbH & Still geführten Unternehmen für Zwecke des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags Unternehmensidentität. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gewerbebetrieb der GmbH vorliegend im Ganzen auf die GmbH & Still überging. Die GmbH blieb zudem Inhaberin des Handelsgewerbes, an dem sich die beiden atypisch stillen Gesellschafter vollumfänglich beteiligten.
Hinweis Das FG Münster unterscheidet zwischen einer Übertragung des gesamten Gewerbebetriebs und dem Fall, dass die Kapitalgesellschaft beispielsweise Beteiligungen in ihrem Betriebsvermögen zurückbehält, sich mithin also nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung beschränkt. Bei zweitgenannter Alternative läge danach keine Unternehmensidentität der GmbH mit der GmbH & Still vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG Münster die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze konkretisieren wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. IV R 25/21) offengehalten werden.
Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
Das BMF hat am 3. Februar 2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Der Referentenentwurf umfasst verschiedene wirtschaftliche wie soziale Regelungen, die der anhaltenden Belastung der Steuerpflichtigen durch die Corona-Pandemie entgegenwirken sollen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 hat nun das IDW zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf Stellung genommen. Hierbei geht das Institut insbesondere auf die folgenden geplanten Maßnahmen ein: Verlängerung bereits geschaffener Maßnahmen Das IDW begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung zur Verlängerung mit vorangegangenen Steuerhilfegesetzen bereits geschaffener Maßnahmen. Insbesondere die folgenden Erleichterungen werden dabei als wichtig und hilfreich angesehen:- Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 sowie damit zusammenhängend Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO),
- Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
- Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG,
- Verlängerte Anwendbarkeit der Homeoffice-Pauschale,
- Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld (nun bis Ende März 2022).
- Die im Koalitionsvertrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 angekündigte "Superabschreibung" (Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter) ist im Referentenentwurf nicht enthalten.
- Bestehende offene Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (u.a. BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) werden nicht geklärt.
- Anwendbarkeit des mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelten Höchstbetrages des Verlustrücktrags (EUR 10 Mio. bei Einzel- und EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023,
- Ausdehnung des Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab dem Veranlagungsjahr 2022 auf zwei Jahre.
- eine weitere Erhöhung der Höchstbeträge,
- eine Verlängerung des Rücktragszeitraums,
- die Abschaffung (oder zumindest eine temporäre Aussetzung) der Mindestbesteuerung.
- unklar definierter Kreis der Anspruchsberechtigten,
- unklare Abgrenzung förderungsberechtigter Berufsgruppen von anderen betroffenen Berufsgruppen im Sinne des § 23 InfSchG,
- nicht alle besonders betroffenen Berufsgruppen einbezogen (bspw. Reinigungskräfte auf den Intensivstationen, Laborkräfte oder Personal der Arztpraxen).
Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen im Konzern nach ausländischem Recht
Grunderwerbsteuerliche Vorgänge im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und -vereinigungen sind regelmäßig schwer zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie in dem vom FG Münster mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.09.2021 (Az. 8 K 1125/17 GrE) entschiedenen Fall - internationale Aspekte und auszulegende Gesetzesbegriffe entscheidungserheblich sind. Eine in Irland ansässige A-Group war seit jedenfalls fünf Jahren über eine ebenfalls in Irland ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft (Holdings Limited) mittelbar an weiteren Gesellschaften beteiligt, die in Deutschland über Grundbesitz verfügten. Im Jahr 2010 gründete die A-Group eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (British Virgin Islands Business Company, BVI-BC). Dieser übertrug sie nach irischem Recht gegen eine (symbolische) Gegenleistung sämtliche Anteile an der Holdings Limited. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Anteilsübertragung und die damit verbundene Zwischenschaltung der BVI-BC Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und/oder 4 GrEStG ausgelöst habe. Die BVI-BC war dagegen der Ansicht, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung bei einer erstmalig „dazwischengeschalteten“ Gesellschaft nicht anzunehmen sei, wenn die Konzernobergesellschaft nach wie vor alle Anteile der abhängigen Gesellschaften (unmittelbar oder mittelbar) halte. Selbst wenn man jedoch annehme, dass dies der Fall sei, sei der Vorgang als Umstrukturierung im Konzern nach § 6a GrEStG von der Steuer befreit. Dem folgte das FG nicht. Es sah die Voraussetzungen einer mittelbaren Anteilsvereinigung als erfüllt an und bestätigte infolgedessen die Grunderwerbsteuerpflicht. Entscheidend ist, dass die Anteile an der Holdings Limited und damit die in deren Vermögen mittelbar befindlichen Grundstücke mit der Anteilsübertragung auf die BVI-BC übergegangen sind und dadurch auch dem Vermögen der BVI-BC (erstmalig) zugeordnet wurden. Insofern ist unerheblich, dass die A-Group alleinige Anteilseignerin der BVI-BC war und sie als Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss behielt; ebenso änderte die Anteilsübertragung nichts daran, dass sich die Grundstücke (nach wie vor) grunderwerbsteuerlich auch in deren Vermögen befanden. Der Erwerbsvorgang ist auch nicht als Umstrukturierung im Konzern nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, da der die Grunderwerbsteuer auslösende Vorgang nicht die erforderliche „entsprechende Umwandlung“ aufgrund des Rechts eines EU-Mitgliedstaats darstellt, sondern die Übertragung der Anteile an der Holdings Limited auf die BVI-BC im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgte. Eine „entsprechende Umwandlung“ liegt auch nicht unter Einbeziehung der Gründung der BVI-BC vor, was nach deren Auffassung zu einem einer Ausgliederung entsprechenden Vorgang führen müsste. Dies schied jedoch schon deshalb aus, da ihre Gründung als erster Teilakt des Gesamtvorgangs nicht nach EU-Recht erfolgt war. Für eine Verkürzung der Beteiligungskette ist anerkannt, dass diese keine Grunderwerbsteuer auslöst, wenn bei der Muttergesellschaft bereits vor der Anteilsübertragung eine mittelbare Anteilsvereinigung vorlag. Allerdings entschied der BFH in der Vergangenheit mehrfach, dass bei einer Verlängerung der Beteiligungskette – wozu es im Streitfall durch die Einschaltung der BVI-BC kommt - ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel vorliegt, weil ein neuer Rechtsträger, dem die Anteile und damit die Grundstücke erstmals zugerechnet werden, besteht. Aktuell ist nicht zu erwarten, dass der BFH diese vom FG zugrunde gelegte Rechtsprechung im Rahmen der eingelegten Revision (Az. des BFH: II R 36/21) ändern wird.Hinweise: Da sich durch derartige Zwischenschaltungen nichts an den Eigentumsverhältnissen an den inländischen Grundstücken ändert, ist es für ein deutsches FA schwer, einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang zu entdecken; oftmals kommt es dazu erst bei einer Außenprüfung. Betreffende Steuerschuldner haben derartige Anteilsvereinigungen daher rechtzeitig anzuzeigen. Bei verspäteter oder (Nicht-) Anzeige können erhebliche Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Werden in einem (internationalen) Konzern Umstrukturierungen in Betracht gezogen, müssen diese auch unter grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Es ist vor allem die Frage zu klären, ob inländische Grundstücke bei konzernangehörigen Gesellschaften vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Grundstück grunderwerbsteuerlich nicht nur zum Vermögen der zivilrechtlichen Eigentümerin gehört, sondern auch zum Vermögen aller Gesellschaften, die bestimmenden Einfluss auf die Immobilien besitzende Gesellschaft haben.
Kleine Photovoltaikanlagen können von einer steuerlichen Vereinfachung profitieren
Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung „kleiner“ Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) Stellung genommen und bietet eine Vereinfachung an. Vereinfachungsregelung Nach dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen/BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist hier ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag bindet auch für die nachfolgenden Jahre. Kleine Photovoltaikanlagen und BHKW Die Regelungen gelten für- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kWel, ebenfalls unter den v.g. Voraussetzungen.