Transparenzregister: Verschärfungen ab 2020

Die seit Oktober 2017 bestehende Pflicht juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen, dürfte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein. Seit dem 01.01.2020 treten allerdings Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft, die auch für das Transparenzregister wesentliche Änderungen mit sich bringen. Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht sind ab 2020 entsprechend der EU-Vorgaben bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für fünf Jahre im Internet zu veröffentlichen (§ 57 GwG neu).

Zudem wird eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem BußgeIdkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.

Hinweis:

Das Bundesverwaltungsamt hat schon bisher bei z. B. unzutreffenden oder unvollständigen Einträgen im Transparenzregister eine „harte Linie“ gefahren, entsprechende Anweisungen erteilt und auch Bußgelder verhängt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es auch diese Neuregelungen ab 2020 strikt umsetzen wird.

Für ausländische Vereinigungen, die Immobilien in Deutschland erwerben, gilt seit Jahresbeginn eine Eintragungspflicht im Transparenzregister. Eine Eintragung in einem anderen EU-Land reicht allerdings aus. Kommt der ausländische Vertragspartner seinen Informationspflichten nicht nach, muss der Notar die Beurkundung der Immobilientransaktion ablehnen. Auch wenn Makler künftig feststellen, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit denen übereinstimmen, die sich aus dem Transparenzregister ergeben, müssen sie dies melden.

Des Weiteren muss ab 2020 bei den im Transparenzregister eingetragenen „wirtschaftlich Berechtigten“ neben den bereits bisher nötigen Angaben (Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Vor- und Nachname, Wohnort, Geburtsdatum) nun auch die Staatsangehörigkeit genannt werden.

Hinweis:

Noch unklar ist, ob diese zusätzliche Angabe nur bei neuen Eintragungen verlangt wird oder auch Alt-Einträge entsprechend ergänzt werden müssen. Vor dem Hintergrund der hohen Bußgelder dürfte eher Vorsicht und eine ergänzende Eintragung angebracht sein. Die wirtschaftlich Berechtigten sind ab 2020 verpflichtet, diese Eigenschaft von sich aus den meldepflichtigen Vereinigungen (Gesellschaften, Vereine, Stiftungen etc.) mitzuteilen. Andererseits haben jene ab 2020 selbst nachzuforschen, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind, und diese Nachforschungen auch zu dokumentieren.

Schließlich wird das Transparenzregister ab 2020 genauso leicht einsehbar sein wie das Handelsregister. Denn für die Einsicht in das Transparenzregister ist nicht länger der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ erforderlich.