Lohnsteuer: zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erbrachte Leistungen können nach besonderen Regelungen des EStG steuerfrei sein oder pauschal besteuert werden – z. B. Kindergarten- oder Fahrtkostenzuschüsse, freie Internetnutzung u. a. Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.08.2019 (Az. VI R 32/18) hat der BFH den Anwendungsbereich dieser Steuerbegünstigungen deutlich erweitert.

Der BFH definiert anders als bisher den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nun als denjenigen Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden daneben geleistet wird. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn die streitgegenständlichen Vorschriften dienen der Verwaltungsvereinfachung und lassen daher nach Sinn und Zweck nicht darauf schließen, dass die rechtliche Verbindlichkeit der fraglichen Lohnbestandteile entscheidend für die Besteuerung ist.

Allerdings lässt auch der BFH Steuerbegünstigungen durch „Lohnumwandlungen“ nicht uneingeschränkt zu. Zum einen dürfen Leistungen nicht einfach als zweckgebunden behandelt und auf den (unverändert) vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden. Ebenso wenig darf anlässlich des Lohnformenwechsels vereinbart werden, dass bei Wegfall der Zusatzleistung der „Lohnverzicht“ des Arbeitnehmers durch eine Gehaltserhöhung wieder ausgeglichen wird.

Der BFH sieht sich in seinen Überlegungen auch durch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität bestätigt. Denn die damit beabsichtigte Zielsetzung, mit steuerlichen Anreizen – wie durch § 3 Nr. 46 EStG – die Zahl der Elektroautos in der Bundesrepublik Deutschland signifikant zu erhöhen, kann nicht allein durch Vereinbarungen in neu geschlossenen Arbeitsverträgen und über Gehaltserhöhungen erreicht werden.

Hinweis:

Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung, die dies mit BMF-Schreiben vom 22.05.2013 sowie R 3.33 Abs. 5 LStRL bislang ausschloss, auf die Rechtsprechungsänderung reagieren wird. Ebenfalls könnte der Gesetzgeber versuchen, das Gestaltungsfenster in einem Gesetzgebungsverfahren wieder zu schließen.