BMF: Vorläufige Festsetzung von Zinsen auf Steuerzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Steuernachzahlungen vorgelegt. Eine Entscheidung des BVerfG steht bisher noch aus. Mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen auf diese Zweifel an der Angemessenheit des Zinssatzes reagiert indem es die Vorläufigkeit der Festsetzung von Zinsen nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnet hat. Damit erfolgen sowohl die erstmalige Festsetzung von Zinsen,in denen der Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat Anwendung findet, als auch geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen künftig vorläufig. Im Falle einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG wird dann eine Aufhebung erfolgen, auch wenn der betroffene Bescheid im Übrigen bestandskräftig geworden ist. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass auch Änderungen zu Ungunsten der Steuerpflichtigen vorgenommen werden könnten. Von einer Änderung zu Ungunsten wären insbesondere Fälle betroffen, in denen Steuererstattungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt wurden und das BVerfG rückwirkend einen geringeren Zinssatz für angemessen erachtet. Die zu hoch erstatteten Beträge würden dann von der Finanzverwaltung zurückgefordert.
oder Änderung aller Zinsfestsetzungen mit Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen.