Besteuerung beim Verkauf einer Immobilie mit einem Arbeitszimmer

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Privatimmobilie muss nicht versteuert werden, wenn sie zwischen Erwerb und Veräußerung oder im Jahr und den beiden Jahren vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 05.10.2000) vertritt jedoch die Meinung, dass dies nicht für den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn gilt. Dies sieht das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.07.2019 (Az. 5 K 338/19) allerdings anders.

Nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg führt ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Die Eigentumswohnung ist hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes vielmehr als einheitliches Objekt anzusehen. Für eine umfängliche Steuerbefreiung ist es indes nicht erforderlich, dass sämtliche Wohnungsteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssen. Das im Gesetz enthaltene Ausschließlichkeitskriterium ist nämlich nicht im Sinne von „räumlich ausschließlich“, sondern als „zeitlich ausschließlich“ zu verstehen.

Voraussetzung der Steuerbefreiung bleibt allerdings, dass die Wohnung weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies war im Streitfall angesichts der Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnung der Fall.

Das FG weist allerdings ausdrücklich auf die – auch in der Literatur – umstrittene Rechtslage hin, da das FG Münster in seinem Urteil vom 28.08.2003 (Az. 11 K 6243/01) anders entschieden hatte. Die Befreiung sei nur für Wirtschaftsgüter angeordnet, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden seien. Ein als Arbeitszimmer genutzter Raum diene jedoch gerade nicht Wohnzwecken. Selbst wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handeln sollte, erscheine dies für die Erfüllung des Besteuerungstatbestands nicht schädlich.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich jedoch der bereits vom FG München (Beschluss vom 14.01.2019, Az. 15 V 2627/18) und vom FG Köln (Urteil vom 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15) vertretenen anderen Auffassung an. Gegen das Urteil des FG Köln hatte die Finanzverwaltung zunächst Revision eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen.

Hinweis:

Die für viele Wohneigentümer interessante Frage der vollständigen oder nur teilweisen Steuerfreiheit wird wohl der BFH letztlich entscheiden, da das beklagte Finanzamt die zugelassene Revision eingelegt hat (BFH Az. IX R 27/19). Entsprechende nachteilige Veranlagungen sollten bis dahin mit Rechtsmitteln offengehalten werden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es in dem hier entschiedenen Fall um ein Arbeitszimmer ging, für das die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf EUR 1.250 begrenzt war. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte zu der gleichen Einschätzung kommen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und deshalb die Begrenzung der Aufwendungen auf EUR 1.250 nicht gilt und ggf. anteilige Abschreibungen geltend gemacht wurden.