Steuerzinsen erwartungsgemäß verfassungswidrig!
Wie erwartet, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (bekanntgegeben am heutigen Tage) die Verzinsung von Steuernachzahlungen und –erstattungen mit 6 % p.a. als verfassungswidrig beurteilt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts seit 2014.
Wie schon mehrfach in der Vergangenheit zu Steuerfragen, zeigt sich das Bundesverfassungsgericht aber auch dieses Mal Fiskus-freundlich, um nicht zu sagen feige, indem es eine Anpassung des Zinssatzes ans Marktniveau erst für Veranlagungszeiträume ab 2019 fordert.
Warum es dem Steuerbürger immer wieder zugemutet wird, temporär mit einem erkanntermaßen verfassungswidrigen Zustand leben zu müssen und dessen zum Teil auch erhebliche Belastungswirkungen zu ertragen, erschließt sich uns nicht. Gleichwohl ist der Ausgang des Verfahrens natürlich stark zu begrüßen. Wie genau die Verzinsung im Guten wie im Schlechten ab 2019 rückwirkend nun geregelt wird, überlässt das Bundesverfassungsgericht letztlich dem Bundesgesetzgeber. Da es sich in seinen Urteilsgründen aber mehrfach auf den Basiszinssatz bezieht, ist anzunehmen, dass dieser durchaus eine Rolle spielen wird. Da dieser allerdings seit 2019 mit – 0,88 % durchweg negativ war, bleibt es gleichwohl spannend, denn es ist kaum zu erwarten, dass der Gesetzgeber einen Negativzins für Steuerzahlungen und –erstattungen festschreibt.
Während man vor einiger Zeit noch auf die Aufnahme eines Indexbezugs getippt hätte, erscheint auch das inzwischen schwierig, denn auch die infrage kommenden Indizes sind praktisch alle negativ.
Keine leichte Aufgabe, die auf die neue Bundesregierung in dieser Sache zukommt – der EZB sei Dank!