„Digital-AfA“: Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung, insbesondere auch in der anhaltenden Corona-Pandemie, unterstützt die Politik entsprechende Investitionsmaßnahmen digitaler Technologien. Vor diesem Hintergrund stellt das BMF in seinem am 26.02.2021 veröffentlichten Schreiben die Voraussetzungen der ab 01.01.2021 geltenden „Digital-AfA“ vor.

Danach kann für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware gewählt werden, ob eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bisher drei Jahren oder von nunmehr nur noch einem Jahr zu Grunde gelegt werden soll.

Das BMF rechnet der Computerhardware u.a. die folgenden Wirtschaftsgüter zu:

  • Computer, z.B.: Notebook, Tablet, Slate, mobiler Thin-Client
  • Stationäre oder mobile Workstation
  • Dockingstation
  • Eingabegeräte, z.B.: Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
  • Externe Speicher, z.B.: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher, Streamer
  • Ausgabegeräte, z.B.: Beamer, Plotter, Monitor, Drucker

Unter Betriebs- und Anwendersoftware versteht das BMF alle Programme zur Dateneingabe und ‑verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch individuelle Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, zur Unternehmensverwaltung oder zur Prozesssteuerung.

Die Neuregelung können grundsätzlich alle Unternehmen für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre beanspruchen. Darüber hinaus kann der im Veranlagungszeitraum 2021 noch bestehende Restbuchwert bereits zuvor angeschaffter oder hergestellter digitaler Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens voll abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gelten die neuen Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, die grundsätzlich ihren Anwendungsbereich ausschließlich im Steuerrecht findet.

Im Handelsrecht ist insbesondere bei aufwändig gestalteten individuellen ERP-Systemen weiterhin auf die voraussichtliche (betriebsindividuelle) planmäßige Nutzungsdauer abzustellen. Bei konkreten Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.