Antrag auf Erlass von Grundsteuern

Nach den §§ 33, 34 GrStG besteht bei wesentlicher Ertragsminderung die Möglichkeit, in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2021 bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Grundsteuerbefreiung zu stellen. Die Grundsteuerbefreiung bei einem Ertragsrückgang von mehr als 50% wird in Höhe von 1/4 der Steuer (25%) für das zurückliegende Jahr gewährt, also für das Jahr 2020. Ein vollständiger Ertragsausfall führt zu einem Erlass in Höhe von 50% der Steuer. Der Antrag muss in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. des Folgejahres immer neu gestellt werden.