Kapitaleinkünfte mit gesondertem Steuertarif: Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Nach § 35a EStG ermäßigt sich bei entsprechender Antragstellung die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen um 20 % der getragenen Aufwendungen, maximal um bestimmte Höchstbeträge. In dem vom BFH mit Beschluss vom 28.04.2020 entschiedenen Verfahren (Az. VI R 54/17) war streitig, ob diese Steuerermäßigung auch…