Forschungszulagengesetz

Am 14.12.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) verabschiedet. Dieses soll kleine und mittelständische Betriebe bei bestimmten Forschungs- und Entwicklungsprojekten über eine staatliche Beihilfe unterstützen. Dies betrifft sowohl Eigenforschungs- als auch Auftragsforschungsprojekte.

Wer ist begünstigt?
Von dem neuen FZulG begünstigt sind sowohl Einzelunternehmer und Körperschaften als auch Mitunternehmerschaften. Voraussetzung ist jedoch die Erzielung von Gewinneinkünften (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb), die nicht von der Steuer befreit sind.

Was wird gefördert?
Durch das Gesetz sollen Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert werden, die der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung dienen. Genauere Informationen erhalten Sie hierzu gern auf Nachfrage.

Wie hoch ist die Zulage?
Berechnet wird die Zulage ausgehend vom lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die mit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben betraut sind. Dazu gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Berücksichtigt werden auch Gesellschafteranstellungsverträge bei Kapitalgesellschaften.
Bei Leistungen von Einzel- und Mitunternehmern selbst sind 40 € je angefallener Arbeitsstunde förderungsfähig, begrenzt auf 40 Stunden pro Woche. Ist bei Mitunternehmerschaften eine Tätigkeitsvergütung für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit vereinbart, so gilt diese für die Bemessung der Zulage, soweit sie 40 € je Arbeitsstunde nicht übersteigt.
Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Auftrag gegeben, so betragen die förderungsfähigen Aufwendungen 60 % des gezahlten Entgelts.
Maximal sind im Wirtschaftsjahr Aufwendungen in Höhe von 2 Mio. € förderungsfähig. Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der förderungsfähige Höchstbetrag für Aufwendungen zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.06.2026 jedoch auf 4 Mio. € erhöht. Nicht in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden dürfen Aufwendungen, die bereits durch andere staatliche Beihilfen gefördert wurden, auch wenn diese von der Europäischen Union stammen.
Von den Aufwendungen werden 25 % als Zulage gewährt. Die maximale Forschungszulage je Wirtschaftsjahr beträgt somit 500.000 € bzw. 1 Mio. €.
Zu beachten ist die maximale Förderung von 15 Mio. € je Forschungs- und Entwicklungsprojekt, bei der auch andere staatliche Beihilfen zu berücksichtigen sind.

In welchem Zeitraum wird gefördert?
Die Forschungszulage kann für alle, die Voraussetzungen erfüllenden, Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die nach dem 01.01.2020 begonnen oder in Auftrag gegeben wurden, beantragt werden. Zu beachten ist die vorgenannte zeitlich begrenzte Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage.

Wie wird die Zulage beantragt?
Das Verfahren zum Erhalt der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst ist eine Bescheinigung zu beantragen, welche die Zulagevoraussetzungen bestätigt. Die Bescheinigung kann bereits vor Beginn des Forschungs- und Entwicklungsprojekts, währenddessen oder auch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt werden. Der Antrag muss insbesondere eine aussagekräftige und nachvollziehbare Beschreibung des Projekts sowie Angaben zum zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang enthalten. Die Bescheinigungsstelle befindet sich derzeit noch im Aufbau, weshalb Anträge noch nicht gestellt werden können.

In einem zweiten Schritt ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der Antrag auf die eigentliche Forschungszulage zu stellen. In diesem sind die förderfähigen Aufwendungen genau anzugeben. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an die förderfähigen Aufwendungen genau und für Dritte nachprüfbar zu dokumentieren. Die Forschungszulage wird durch das Finanzamt in einem eigenen Forschungszulagenbescheid festgesetzt.

Schlussendlich erfolgt die Anrechnung der Forschungszulage im Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid. Sollte es zu einem Anrechnungsüberhang kommen, wird die überschüssige Forschungszulage ausgezahlt.

Ist die Forschungszulage steuerpflichtig?
Eine klarstellende Regelung über die Steuerfreiheit der Zulage entsprechend § 13 InvZulG ist entgegen dem ursprünglichen Entwurf im neuen Gesetz nicht enthalten. Jedoch wurde in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass eine Steuerpflicht nicht gewünscht ist.