Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung „kleiner“ Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) Stellung genommen und bietet eine Vereinfachung an.
Vereinfachungsregelung
Nach dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen/BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist hier ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag bindet auch für die nachfolgenden Jahre.
Kleine Photovoltaikanlagen und BHKW
Die Regelungen gelten für
Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kWel, ebenfalls unter den v.g. Voraussetzungen.
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 EUR/VZ) bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein-und Zweifamilienhaus handelt nicht beachtet werden.
In dem BMF-Schreiben wird u.a. ausgeführt, welche Folgen es mit sich bringt, wenn die Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.
BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006