Verdeckte Gewinnausschüttung durch Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Im Ausland belegene Ferienimmobilien werden mitunter über ausländische Kapitalgesellschaften gehalten. Bei einer unentgeltlichen Nutzung der Immobilie für Privatzwecke können sich auf Ebene des Gesellschafters gravierende ertragsteuerliche Konsequenzen – insbesondere in Form von in Deutschland zu versteuernden verdeckten Gewinnausschüttungen (im Folgenden: vGA) – ergeben. Das FG Hessen hatte in seinem Urteil vom 14.12.2020 (Az. 9 K 1266/17; Revision BFH VIII R 4/21) die Frage zu klären, ob bereits durch die jederzeitige und unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit die Voraussetzungen einer vGA erfüllt sein können.

Im Streitfall war ein in den Jahren 2010 bis 2012 zusammen veranlagtes Ehepaar jeweils hälftig an zwei spanischen Kapitalgesellschaften beteiligt; diese Gesellschaften hielten eine in Spanien belegene Immobilie. Nach Aufgabe des dortigen Familienwohnsitzes im Jahr 2007 und mehrjährigem Leerstand wurde die Immobilie im Jahr 2013 veräußert. Basierend auf dem BFH-Urteil vom 12.06.2013 (Az. I R 109-111/10) setzte das Finanzamt bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils eine vGA wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Dem Einwand, die Immobilie sei in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt, sondern zum Verkauf angeboten worden, folgte weder das Finanzamt noch das FG Hessen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch sonstige Bezüge – wie beispielsweise vGA – aus Anteilen einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft. Kapitaleinkünfte liegen daher unverkennbar vor, wenn eine Gesellschaft eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlässt und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichtet.

Ob aus den vorgelegten Flugtickets das tatsächliche Ausmaß der Aufenthalte in der spanischen Immobilie hergeleitet werden kann, bleibt nach Auffassung des FG Hessen für die Annahme einer vGA unbeachtlich. Denn mangels tatsächlicher oder rechtlicher Hinderungsgründe – wie dies beispielsweise bei einer Fremdvermietung oder Nutzungsuntersagung durch Gesellschafterbeschluss der Fall wäre -, bestand im Streitzeitraum jederzeit die Möglichkeit, die Immobilie unentgeltlich zu nutzen. Es ist daher auch nicht auf die Dauer der tatsächlichen jährlichen Immobiliennutzung abzustellen.

Schließlich verlangen weder das DBA-Recht noch das innerstaatliche Recht für den Ansatz einer vGA einen Gleichlauf auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Es ist also auch dann eine vGA auf Ebene des deutschen Gesellschafters zu berücksichtigen, wenn diese auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft weder festgestellt noch gewinnerhöhend erfasst wurde. Zudem ist hierin auch kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit i.S.d. EU-Rechts zu sehen, da die Annahme einer vGA Investitionen in in- oder ausländische Kapitalgesellschaften gleichermaßen betrifft.

 

Hinweis:

Der Erwerb von ausländischen Ferienimmobilien durch eine ausländische Kapitalgesellschaft sollte im Vorfeld wohl überlegt sein. Ob bei bloßer Nutzungsmöglichkeit eine vGA anzunehmen ist, wird der BFH noch abschließend klären müssen. Ergangene Steuerbescheide vergleichbarer Fälle sollten im Einspruchswege mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden. Für die Zukunft kann man mit dem Abschluss eines fremdüblichen Mietvertrags etwaige Steuerrisiken vermeiden.