Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Nimmt der Steuerpflichtige sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, ermäßigt sich seine tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, maximal EUR 4.000, der von ihm geleisteten Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Begünstigungsfähig sind solche Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Darunter werden…