Familienheimfahrten mit teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt pauschal mit EUR 0,30 für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz unentgeltlich zur Verfügung stellt; andererseits ist in diesen Fällen auch kein geldwerter Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob und inwieweit die Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen steuerlich abzugsfähig sind. Hierüber hat nun das Niedersächsische FG in seinem Urteil vom 08.07.2020 (Az. 9 K 78/19) entschieden.

Ein Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, der sowohl für Privatfahrten als auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung genutzt werden konnte. Die Beteiligten hatten diesbezüglich einen pauschalen monatlichen Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung vereinbart. Soweit das Kfz für die Familienheimfahrten eingesetzt wurde, begehrte der Arbeitnehmer den Abzug des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG verbleibt es auch dann beim grundsätzlichen Werbungskostenabzugsverbot, wenn die Firmenwagenüberlassung nicht unentgeltlich, sondern teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Familienheimfahrten entstehen. Damit schließt sich das Niedersächsische FG der Finanzverwaltung an, die nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Firmenwagenüberlassung hinsichtlich der Fahrten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. anderen beruflich veranlassten Fahrten unterscheidet.

Hinweis:
Orientierung zur Einordnung dieser Streitfrage bietet das BFH-Urteil vom 28.02.2013 (Az. VI R 33/11), das einen Werbungskostenabzug bei ausschließlich unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen hat. In dieser Entscheidung bestätigt der BFH den grundsätzlichen korrespondierenden Bezug zwischen dem Ansatz eines geldwerten Vorteils und dem Werbungskostenabzug: Wird einerseits auf die Zurechnung von Ein-nahmen verzichtet, ist andererseits auch der korrespondierende Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

In der zwischenzeitlich anhängigen Revision (Az. VI R 35/20) wird jedoch auch zu berücksichtigen sein, dass dem Arbeitnehmer keine diesbezüglichen Einnahmen zuzurechnen sind, sondern er lediglich den Abzug der von ihm tatsächlich getragenen Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung begehrt.