Umsatzsteuer: Aktuelles zum Vorsteuervergütungsverfahren

International agierende Unternehmen werden vielfach mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Diese kannkeinesfalls in der eigenen inländischen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung abgezogen werden. Sofern die Unternehmen nicht im jeweiligen ausländischen Staat selbst erklärungspflichtig sind, greift das wesentlich einfachere Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Mit dessen Neuregelung im Jahr 2010 wurde zumindest die Erstattung zwischen den EU-Mitgliedstaaten deutlich vereinfacht, so dass sich das Verfahren auch bei kleineren Beträgen durchaus lohnt. Dazu trägt vor allem der elektronische Erstattungsantrag bei, der an die entsprechende Behörde im Land des Antragstellers zu richten ist, in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, BZSt. Der Antragsteller muss den Erstattungsbetrag selbst ermitteln und den vollständigen Antrag bis zum 30.09. des Folgejahres beim BZSt einreichen. Dass die Finanzverwaltung aber immer wieder zu hohe Anforderungen an das Verfahren stellt, zeigen einige aktuelle Gerichtsurteile.

Im Fall des kürzlich veröffentlichten EuGH-Urteils vom 02.05.2019 (Az. C-133/18) hatte eine deutsche GmbH einen Vorsteuervergütungsantrag gegenüber der französischen Finanzverwaltung gestellt. Das Amt sah für eine Entscheidung über den Vergütungsantrag jedoch weitere Unterlagen als nötig an und setzte zu deren Einreichung eine Frist von einem Monat. Nachdem die GmbH diese Frist verstreichen ließ, lehnte das Amt den Vorsteuervergütungsantrag ab. Fraglich war, ob die dann im anschließenden Klageverfahren nachgereichten Informationen doch noch zu berücksichtigen waren.

Dies bejahte nun der EuGH, da die Frist zur Vorlage zusätzlicher Informationen im Vorsteuervergütungsverfahren keine Ausschlussfrist darstellt. Mögliche Mängel des Antrags, z.B. bei fehlenden, unvollständigen Unterlagen, können also auch nach Ablauf der Frist – zum Beispiel in einem Gerichtsverfahren – durch Vorlage weiterer Unterlagen behoben werden. Der EuGH sieht das Recht auf Vorsteuerabzug und damit auch den Vorsteuervergütungsanspruch als integralen Bestandteil des auf steuerliche Neutralität ausgerichteten Mehrwertsteuersystems an. Dieses könne insoweit nicht eingeschränkt werden.

Der BFH hatte mit Urteil vom 15.10.2019 (Az. V R 19/18) ebenso unternehmerfreundlich zur Pflicht der Rechnungsvorlage im Vorsteuervergütungsverfahren entschieden. Ausreichend ist, dass dem Antrag zumindest ein Rechnungsdokument in Kopie beigefügt ist, das den Mindestanforderungen einer berichtigungsfähigen Rechnung entspricht, sie also Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

In dem vom BFH mit Urteil vom 17.07.2019 entschiedenen Verfahren (Az. V R 7/17) war streitig, ob die Vorsteuervergütung – infolge eines überaus langwierigen Verfahrens – zu verzinsen war oder dieser Anspruch wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht im erfolgten Einspruchsverfahren entfiel. Ein Antragsteller verletzt im Vorsteuervergütungsverfahren jedoch keine Mitwirkungspflichten, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist, aber innerhalb der ihm vom BZSt zulässigerweise verlängerten Frist vorlegt.

Hinweis:

Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ist zunächst die im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsphase in Kraft gesetzt. Umsätze mit dem Vereinigten Königreich werden danach mindestens bis zum 31.12.2020 so behandelt, als ob das Vereinigte Königreich weiter Bestandteil des mehrwertsteuerlichen Unionsgebiets wäre. Das gilt dann entsprechend auch für das Vorsteuervergütungsverfahren.

Nach Ablauf der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangsfrist (voraussichtlich 31.12.2020) wird das Vereinigte Königreich – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – Drittstaat. Ab diesem Zeitpunkt sind alle im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen insoweit geltenden Regelungen anzuwenden. Eine Ausnahme bildet Nordirland, für das nach Ablauf der Übergangsphase besondere Regelungen vorgesehen sind: Nordirland soll für Warenlieferungen mehrwertsteuerlich so behandelt werden, als ob es zum Unionsgebiet gehört.