E-Bilanz und die Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften

Das BMF hat am 02.07.2019 (Gz. IV C 6 – S 2133-b/19/10001) die Taxonomien 6.3 veröffentlicht, die für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021); es wird im Übrigen nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Personengesellschaften sollten dabei unbedingt eine Neuerung im Zusammenhang mit der Ergebnisverteilung und ihren Kapitalkonten beachten.

Bei der Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften bestehen zwei Alternativen der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:

  • Zum einen kann der Ergebnisanteil zulasten des Jahresergebnisses unmittelbar auf das jeweilige Gesellschafterdarlehenskonto, also direkt in das Fremdkapital, gebucht werden.
  • Alternativ wird der Ergebnisanteil zunächst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.

Die Finanzverwaltung lehnt die erste Möglichkeit (Direktverbuchung) unter Hinweis auf die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG zur Ermittlung des Betriebsvermögens (Eigenkapital) ab. Dieses ermittelt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich oder abzüglich eines Steuerbilanzgewinns oder -verlusts, abzüglich Entnahmen und zuzüglich Einlagen. Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

Die Entwicklung der Kapitalkonten der Gesellschafter wäre bei einer Direktverbuchung des Ergebnisanteils des Mitunternehmers im Fremdkapital nur schwer nachzuvollziehen.

Hinweis:

Die Taxonomie ist ab der Version 6.3 so aufgebaut, dass diese zweistufige Verbuchung der Gewinnanteile zwingend auch in der E-Bilanz abgebildet werden muss. In den Fällen, in denen die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, ist diese zweistufige Vorgehensweise über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung abzubilden.

Anderenfalls wird die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen und kann damit nicht mehr übermittelt werden. Zudem sind auch die Auswirkungen dieser Vorgehensweise auf die Sonderbilanzen der Gesellschafter zu berücksichtigen.