Aktuelles zur Konzernklausel des § 6a GrEStG

Anfang des Jahres hatte der BFH die lang erwarteten Urteile zur Konzernklausel des § 6a GrEStG veröffentlicht. Diese sind zwischenzeitlich im Bundesgesetzsteuerblatt veröffentlich worden, sodass auch die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden werden.

Aufmerksamkeit findet gegenwärtig eine aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf. Nach dessen Urteil vom 20.05.2020 (Az. 7 K 820/17) muss im Rahmen der Konzernklausel des § 6a GrEStG das herrschende Unternehmen nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette (und damit in der Regel die Konzernspitze) sein. Damit stellt sich das FG Düsseldorf gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2012.

Im Urteilssachverhalt war streitig, ob innerhalb der fünfjährigen Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG das herrschende Unternehmen in der Beteiligungskette neu bestimmt werden kann. Im Ergebnis konnte diese Frage jedoch dahinstehen, da nach Ansicht des FG Düsseldorf auch ein anderes als das oberste Unternehmen ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a S. 4 GrEStG sein kann.

Das herrschende Unternehmen muss nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette (und damit in der Regel die Konzernspitze) sein. Vielmehr kann herrschendes Unternehmen auch eine weitere – von der Konzernspitze abhängige – Gesellschaft in Bezug auf nachfolgende Gesellschaften sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits, wie im vorliegenden Sachverhalt gegeben, die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. Dieses Ergebnis steht zwar der Ansicht in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2012 entgegen, wird jedoch auch von einem überwiegenden Teil der Literatur vertreten.

Der Wortlaut der Vorschrift lässt den anderslautenden Schluss der Finanzverwaltung nicht zu. § 6a Satz 3 GrEStG gibt nur vor, dass für die steuerliche Begünstigung der Um-strukturierung ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sein dürfen. § 6a S. 4 GrEStG definiert dann das herrschende Unternehmen in Wechselwirkung zum abhängigen Unternehmen, indem die Vorschrift (starr) auf die Beteiligungshöhe abstellt. Dass dieses „eine“ herrschende Unternehmen zwingend die Konzernspitze sein muss, kommt darin nicht zum Ausdruck, vielmehr ist – dem Wortlaut folgend – allein entscheidend, dass ein Unternehmen inner-halb der genannten Fristen in der genannten Höhe an einer anderen Gesellschaft beteiligt war – ggf. auch innerhalb eines Konzernverbundes –, quasi als „Konzern im Konzern“.

Zudem stellt der Gesetzeswortlaut ausdrücklich sowohl auf mittelbare wie auch auf unmittelbare Beteiligungsverhältnisse ab. Dies führt wiederum dazu, dass auch bei ausreichend langen Beteiligungsketten mehrere herrschende und abhängige Rechtsträger vorliegen können. Die Wortwahl „das herrschende Unternehmen“ in § 6a S. 4 GrEStG ist deshalb nicht dahin auszulegen, dass es nur ein einzelnes herrschendes Unternehmen geben kann, sondern ist in Bezugnahme zu Satz 3 und das dort genannte „eine“ herrschende Unternehmen zu verstehen, das sich dann
nach den Voraussetzungen des Satzes 4 konkretisiert.

Diese Auslegung der Norm entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung wiedergegebenen und in der Überschrift des § 6a GrEStG zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck des Gesetzes, „Umstrukturierungen im Konzern“ zu erleichtern.

Hinweis:
Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde – BFH Az. II R 13/20. Da es sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.06.2012 stellt, ist die Entscheidung des BFH mit Spannung zu erwarten. Entsprechend ungünstige Veranlagungen sollten deshalb unbedingt offengehalten werden.