Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung
In der letzten Sitzung des abgelaufenen Jahres am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zugestimmt. Nachfolgend eine Auswahl der wichtigsten Änderungen:
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Am 25. Juni 2018 trat die EU-Richtlinie 2018/822/EU (auch „DAC6“) in Kraft, die in der EU ansässige Steuerpflichtige verpflichtet, grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle, die auf potenzielle Steuervermeidungen oder aggressive Steuergestaltungen angelegt sind, den Finanzbehörden anzuzeigen. Die Mitgliedsstaaten wurden zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben in nationales Recht bis zum 31. Dezember 2019 verpflichtet. Die Umsetzung erfolgte nun durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
Meldepflichtige Sachverhalte im Sinne der Neuregelung sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, vor allem Modelle, die
- eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand haben, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist (z.B. Körperschaftsteuer; nicht: Umsatzsteuer),
- entweder mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betreffen,
- gewisse in § 138e AO genannte Kennzeichen („Hallmarks“) erfüllen, wie beispielsweise
- die Einbeziehung zwischengeschalteter Gesellschaften ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit,
- eine qualifizierte Vertraulichkeitsklausel,
- eine Vergütung, die im Bezug auf den steuerlichen Vorteil festgesetzt wird,
- eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie zur Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss,
- unangemessene rechtliche Schritte zur Verlustnutzung,
- dass Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden oder
- die Ausnutzung von Hoheitsgebieten, die keine Körperschaftsteuer erheben oder mit einem Steuersatz nahe null.
- Bei den in § 138e Abs. 1 AO aufgeführten Hallmarks ist zusätzlich Tatbestandsvoraussetzung, dass ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (sog. „Main-Benefit Test“).
Erfreulicherweise sieht die Neuregelung entgegen früheren Entwurfsfassungen keine Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen vor.
Mitteilungspflichtig sind primär die sog. „Intermediäre“ d.h. alle Akteure, die an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Transaktion beteiligt sind, sowie alle, die dabei unterstützend und/oder beratend tätig werden. Ist kein Intermediär vorhanden oder darf dieser aufgrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten keine Mitteilung vornehmen, geht die Mitteilungspflicht auf den Steuerpflichtigen über, der von der Gestaltung profitiert.
Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. Die Mitteilung eines mitteilungspflichtigen Sachverhalts erfolgt auf elektronischem Wege an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Mitteilung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag erfolgen,
- an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- der Steuerpflichtige zur Umsetzung bereit ist oder
- der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde.
Darüber hinaus sind mitteilungspflichtige Sachverhalte, die zwischen dem Inkrafttreten von DAC6 am 25. Juni 2018 und dem Anwendungsbeginn am 1. Juli 2020 eingetreten sind, bis zum 31. August 2020 zu melden.
Verletzungen gegen die Mitteilungspflichten können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.
Beschränkung der Verlustverrechnung
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten (z.B. aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen) oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG dürfen künftig nur noch in Höhe von EUR 10.000 jährlich mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ins Folgejahr vorgetragen werden und dann ebenfalls bis zu einer Höhe von EUR 10.000 jährlich mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Verlustabzugsbeschränkung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.
Auch die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) wurde auf EUR 10.000 jährlich beschränkt. Darüber hinaus dürfen diese Verluste künftig nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Einnahmen aus Stillhalterprämien bei Optionen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können ins Folgejahr vorgetragen werden und in den Folgejahren bis zu einem Betrag von maximal EUR 10.000 jährlich mit vorgenannten Gewinnen verrechnet werden. Anwendung findet die Neuregelung auf Verluste aus Termingeschäften, die ab dem 1. Januar 2021 entstehen.