Anspruch aus § 64 GmbHG ist im Rahmen einer D&O-Versicherung zu ersetzen
Gem. § 64 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Offen war bislang, ob diese Schadenersatzpflicht von einer D&O-Versicherung abgedeckt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.11.2020 (IV ZR…